Kompetenzprofil, Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat der DEUTZ AG
Download als PDF / Stand Dezember 2022
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG benennt konkrete Ziele für seine Zusammensetzung und hat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet.
Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in einem international tätigen Konzern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dies bedeutet nicht, dass jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, sondern für jeden wesentlichen Aspekt der Aufsichtsratstätigkeit mindestens ein Aufsichtsratsmitglied als kompetent angesehen werden kann, sodass die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch die Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder unter Einschluss der Arbeitnehmervertreter bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Mitbestimmungsrechts abgebildet werden.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG soll sich aus Persönlichkeiten zusammensetzen, die in ihrer Gesamtheit ein Kompetenzspektrum zur Verfügung stellen, mit Hilfe dessen eine umfassende und effektive Beratung und Überwachung des Vorstands in Bezug auf die gesamte Geschäftstätigkeit der DEUTZ AG gewährleistet wird. Wesentliche Bestandteile dieses Kompetenzspektrums sind nach Einschätzung des Aufsichtsrates:
- Erfahrung bei der Führung und Überwachung international tätiger Unternehmen
- Vertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit den wesentlichen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens und damit verbundenen Märkten und Wertschöpfungsketten
- Verständnis für die Strategie des Unternehmens und dessen zukünftige strategische Entwicklung auch vor dem Hintergrund sich gegebenenfalls ändernder Marktanforderungen
- Mitbestimmungsrechtliche Kenntnisse
- Angemessene Kenntnis zu Finanzen, Bilanzierung, Rechnungswesen, Compliance und Risikomanagement
- Ausgeprägte Erfahrung auf dem Gebiet technische Forschung und Entwicklung, industrielle Fertigung oder Service
- Ausgeprägte Erfahrung auf dem Gebiet Vertrieb, Service oder Marketing in dem Industriesektor für Motoren, Antriebssysteme oder damit zusammenhängende Maschinen
- Kenntnisse auf dem Gebiet Corporate Social Responsibility (CSR)
- Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen
- Kenntnisse im Bereich Digitalisierung und Industrie 4.0
- Unternehmens- und kapitalmarktbezogene Kommunikationsexpertise
- Grundlegende börsen- bzw. aktienrechtliche sowie Finanzmarkt-Kenntnisse
Darüber hinaus muss im Hinblick auf die Anforderungen von § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen (Financial Experts). Der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen sowie interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit der Branche für Motorenbau, Antriebssysteme oder damit zusammenhängenden Maschinen vertraut sein.
Die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sollen über bestimmte Mindestkompetenzen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Mandatswahrnehmung erforderlich sind:
- Fähigkeit, das Geschäftsmodell zu verstehen und kritisch zu hinterfragen
- Grundlegende Kenntnis der relevanten rechtlichen Normen
- Grundlegende Kenntnisse im Bereich Compliance
- Grundlegende finanztechnische Kenntnisse, insbesondere zu Rechnungslegung und Risikomanagement sowie Jahresabschluss
- Fähigkeit zur Prüfung des Jahresabschlusses, ggf. mit Unterstützung des
Abschlussprüfers - Fähigkeit, die Berichte des Vorstands und der Aufsichtsratsausschüsse zu verstehen, kritisch zu hinterfragen und eigene Schlussfolgerungen zu ziehen
- Fähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zu bewertenden Geschäftsentscheidungen zu beurteilen und auf Plausibilität prüfen zu können
- Bereitschaft und Fähigkeit zu ausreichendem inhaltlichem und zeitlichem Engagement
- Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung sowohl durch gesellschaftsinterne als auch externe Fortbildungsangebote
- Persönliche Unabhängigkeit und Integrität
3.1 Vielfalt (Diversity)
Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die angemessene Beteiligung beider Geschlechter, die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher und internationaler Erfahrungen sowie die Sicherstellung der Zugehörigkeit von Mitgliedern mit langjähriger einschlägiger Erfahrung an. Da es sich bei der DEUTZ AG um eine börsennotierte, dem Mitbestimmungsgesetz unterfallende Aktiengesellschaft handelt, setzt sich der Aufsichtsrat gemäß den in § 96 Abs. 2 AktG niedergelegten Grundsätzen zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen.
3.2 Internationale Expertise
Mit Blick auf die internationale Tätigkeit des DEUTZ-Konzerns soll darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern mit einer langjährigen internationalen Erfahrung angehört. Diesem internationalen Profil kann in mehrfacher Weise Rechnung getragen werden, z.B. durch eine derzeitige oder ehemalige Tätigkeit in einer leitenden Funktion in einem international tätigen Unternehmen oder durch einen derzeitigen oder früheren beruflichen und privaten Mittelpunkt im Ausland.
3.3 Unabhängigkeit und potenzielle Interessenkonflikte
Mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite soll unabhängig im Sinne der Ziffern C.6, 2. Absatz und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex sein. Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite sollen keine Organfunktion oder Beratungsfunktion bei wesentlichen Wettbewerbern des DEUTZ-Konzerns ausüben oder in einer persönlichen Beziehung zu diesen stehen und grundsätzlich sowie jedenfalls in der überwiegenden Anzahl als unabhängig von der Gesellschaft, dem Vorstand und/oder einem kontrollierenden Aktionär eingeschätzt werden können. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen
3.4 Zeitliche Anforderungen an die Mandatswahrnehmung
Der Aufsichtsrat hält es für wichtig, dass seinen gegenwärtigen Mitgliedern ebenso wie Aufsichtsratskandidaten ausreichend Zeit zur Verfügung steht für die Vor- und Nachbereitung der regulären Aufsichtsratssitzungen, die Teilnahme an diesen und der Befassung mit dem regelmäßigen Berichtswesen. Für die Tätigkeit in Ausschüssen, insbesondere bei deren Leitung, ist ein gesteigerter Zeitbedarf erforderlich. Anhand dieser Kriterien ist die zeitliche Belastung der Aufsichtsratsmitglieder und -kandidaten in Bezug auf andere Mandate in Aufsichts- oder Kontrollgremien, der aktiven Berufstätigkeit oder sonstigen Aufgaben zu berücksichtigen.
3.5 Regelmäßige Überprüfung/Evaluation
(1) Die Anteilseignervertreter sollen durch ein vorschlagendes Votum des Nominierungsausschusses an den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ausgewählt werden, der dann seinerseits der Hauptversammlung entsprechende Vorschläge unterbreitet. Auch die von den Arbeitnehmern zu wählenden Vertreter im Aufsichtsrat sollen die wesentlichen Kriterien dieses Kompetenzprofils erfüllen.
(2) Außerdem ist in regelmäßigen Abständen im Wege der sog. Evaluation zu überprüfen, inwieweit die Aufsichtsratsmitglieder und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats noch mit den unter Ziffer 1 genannten Zielen in Einklang steht und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in der vorhandenen Zusammensetzung insgesamt gewährleistet erscheint.
a) Beschreibung des Diversitätskonzepts
Der Aufsichtsrat hat darüber hinaus beschlossen, eine diverse Zusammensetzung anzustreben, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht sowie Bildungs- und Berufshintergrund.
b) Ziel des Diversitätskonzepts
Ziel des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat ist es, ein breites Verständnis für die gesellschaftlichen und unternehmerischen Anforderungen an die DEUTZ AG sicherzustellen. Insbesondere soll die Diversität dazu beitragen, dass unternehmerische Entscheidungen seitens des Vorstands aus unterschiedlichen Perspektiven und vielfältigen Erfahrungen heraus beurteilt werden können.
c) Art und Weise der Umsetzung des Diversitätskonzepts
Der Aufsichtsrat soll auf möglichst unterschiedliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zurückgreifen können. Deshalb soll bei seiner Zusammensetzung die Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigt und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen darauf geachtet werden, dass sich die Profile der Kandidaten sinnvoll ergänzen.
Der Aufsichtsrat setzt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen.
Ziel für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist es darüber hinaus, dass Aufsichtsratsmitglieder vorbehaltlich besonderer Gründe nicht länger amtieren als bis zum Ende der Hauptversammlung, die auf die Vollendung des vierundsiebzigsten Lebensjahres folgt (Regelaltersgrenze). Ferner sollen Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat vorbehaltlich besonderer Gründe nicht mehr als drei volle Amtsperioden angehören.
d) Im Geschäftsjahr erreichte Ergebnisse des Diversitätskonzepts
Mit der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats werden die benannten Ziele abgebildet und entspricht dessen aktuelle Zusammensetzung dem beschlossenen Kompetenzprofil.